Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
Glasbau Aschaffenburg GmbH & Co. KG, 63773 Goldbach
Stand: 15. Juni 2002

1. Geltung:

1.01 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB
Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
1.02 Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen, (VOB, Teile B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird, und im übrigen diese AGB.

 

2. Angebote und Abschluss:

2.01 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch unsere Rechnung.
2.02 Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets schriftlicher Bestätigung.
2.03 Vorstehende Regelungen gelten nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkbar bevollmächtigt sind.
2.04 Für unsere kaufmännischen Kunden gilt ferner folgendes:
Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten,
Pfandgeld u.a.m. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
2.05 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen/Leistungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Besteller nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.



3. Ausführungsfristen und Verzug

3.01 Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Frist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.
3.02 Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenen Umfang in Rechnung stellen.
3.03 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.04 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen und Leistungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller abzutreten.
3.05 Im Falle einer Verzögerung ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Leistung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

 

4. Bauleistungen/Montagen

4.01 Maße werden vor Beginn der Arbeiten gemeinsam mit dem Besteller oder dessen Beauftragten am Bau genommen bzw. festgelegt. Kosten, die durch Änderungen nach dem Maßnehmen bzw. nach der Festlegung, bzw. infolge falscher Festlegung entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Sämtliche von uns angegebenen Maße der bauseitig zu glättenden Mauer- und Deckenöffnungen sowie der bauseitig zu erstellenden Anschläge sind genau einzuhalten. Für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen) oder durch ungenaue Angaben ergeben, sind wir nicht verantwortlich, es sei denn dass diese offensichtlich waren.
4.02 Bei Aufforderung zum Arbeitsbeginn muss die Baustelle so vorgerichtet sein, dass unsere Montagen ungehindert ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Der Besteller hat für freie Zufahrtswege, freie Treppen und Lagerplätze, eine Mitbenutzung der im oder am Bau befindlichen Wasser- und Stromanschlüsse Sorge zu tragen. Für die Aufbewahrung des Materials, der Werkzeuge und dgl. hat der Besteller einen verschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen. Gemäß VOB sind Außen- und Innengerüste bei einer Arbeitshöhe von über 2,0m stets bauseits in einwandfreiem Zustand und rechtzeitig nach den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft zu erstellen. Gegen Einbruch in eine Baustelle hat sich der Besteller abzusichern.
4.03 Ein mit dem Besteller oder Architekten vereinbarter Fertigstellungstermin erfolgt unter der Voraussetzung, dass sämtliche Arbeiten zum vorgesehenen Termin begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Kann dieser, durch Verzögerung des Baufortschritts nicht eingehalten werden, muss eine neue Terminvereinbarung getroffen werden, wobei eine evtl. vereinbarte Konventionalstrafe entfällt.
Soweit erkennbar ist, dass die Arbeiten wegen der klimatischen Bedingungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, werden wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen und dessen Weisungen abwarten. Solche Schlechtwettertage verlängern die vereinbarten Fristen.
Verschiebt sich terminlich die Ausführung unserer Arbeiten in eine Schlechtwetterperiode bzw. in die Frost- und Winterzeit, so sind wir - falls der Besteller die Ausführung trotzdem verlangt - für sich daraus ergebende Mängel unserer Arbeit nicht verantwortlich.

 

5. Preise und Zahlung

5.01 Die Preise schließen, soweit nichts anderes angegeben ist, die Mehrwertsteuer ein.
5.02 Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrundegelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug - ohne Behinderung - erbringen können.
Für die auf Wunsch des Bestellers durchgeführten Über-, Nacht- , Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen werden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Das gilt auch, wenn auf Verlangen des Bestellers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.
5.03 Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln.
5.04 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
5.05 Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Abnahme der Leistung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 3% Skonto, und zwar nur auf den Nettobetrag ohne Nebenkosten.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
5.06 Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der gesonderten Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
5.07 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet werden.
5.08 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, kein Rücktritt vom Vertrag.
5.09 In den Fällen der Absätze 5.07 und 5.08 können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 6.05) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.
Der Besteller kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.08 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
5.10 Verzugszinsen werden mit 10% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Besteller eine geringere Belastung.
5.11 Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.
Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
5.12 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

 


6. Eigentumsvorbehalt

6.01 Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter bzw. von uns hergestellter Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Preises vor. Bei Ware, die der Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6.02 Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Besteller bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.01.
6.03 Der Besteller hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nrn. 6.04 bis 6.05 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff.
6.04 Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 6.02 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
6.05 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschnitt 5.09 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Falle berechtigt.
Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Besteller nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Bestellers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6.06 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert). Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt.

 

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

7.01 Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung, Einbau oder weiterer Bautätigkeit schriftlich anzuzeigen.
Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377 HGB bleiben unberührt.
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.
Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind - sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt, - im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt.
7.02 Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
7.03 Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, so z.B.
- Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas,
- Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse,
- Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas,
- Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte,
- Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas,
- Klappergeräusche bei Sprossen: durch Umgebungseinflüsse (z.B. Doppelscheibeneffekt) sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können zeit
7.04 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
7.05 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
7.06 Bei allen Werkleistungen sind uns mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung zu gestatten; ein nur einmaliges Fehlschlagen der Nacherfüllung entbindet den Besteller nicht von der Pflicht zur Fristsetzung.
7.07 Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme
durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
7.08 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Besteller unverzüglich zu informieren.
7.09 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
7.10 Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

 

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.01 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
8.02 Diese Regelung gilt für den Besteller entsprechend.

 

9. Datenschutz

Der Besteller wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

10.01 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma in 63773 Goldbach. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
10.02 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.